Satzung des Freien Chores Velten e. V.
Festgestellt am 07. März 2025 durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 1 Name, Gründung und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freier Chor Velten 1887 e. V.“ und hat seinen Sitz in Velten.

(2) Als Tag der Gründung gilt der 16.11.1887. Aufgrund der umfangreichen Beweisführung anlässlich des Antrages auf Verleihung der Zelter-Plakette wurde seitens der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände e. V. das Gründungsjahr 1887 anerkannt.

(3) Der Freie Chor Velten 1887 e. V. ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1344 beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Satzungszweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung. Er wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedguts und des Chorgesangs in gemeinsamen Proben und Liederabenden sowie Auftritten und Konzerten für die Bürger der Stadt Velten und der Region.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt hauptsächlich in erster Linie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Es endet am 31. Dezember.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Erste Voraussetzung ist, dass sich die Person mit dem Zweckinhalt des Vereins identifiziert.

(2) Über die zu erwerbende Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand einzureichen. Nach mindestens drei aufeinanderfolgend besuchten Übungsstunden erfolgt die Aufnahme in den Chor (gilt nur für aktive Sänger), worüber der Vorstand entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • a) mit dem Tod des Mitglieds,
  • b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig,
  • c) durch Ausscheiden aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übergeben. Innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Entscheidung kann schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird während der angezeigten Frist von der Berufung durch das Mitglied kein Gebrauch gemacht, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • 1. der Vorstand,
  • 2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  • b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und bei Neuwahl dessen Entlastung,
  • c) Wahl des Vorstandes,
  • d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • e) Entscheidung bzw. Zustimmung über die künstlerische Führung durch den Chordirigenten bzw. über die Einstellung eines solchen,
  • f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
  • g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. eines Monats im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Vorruheständlern, Schülern, Azubis und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug von bestehenden Verpflichtungen, an die Stadtverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.